Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/057

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


       werden. Diese Bestimmung findet selbstverständlich auch benachbarten Gebäuden gegenüber volle Anwendung.
i. Zu gemauerten Schornsteinen dürfen in der Regel nur die besten, vollkommen ausgebrannten Backsteine, nicht Hohlsteine, verwendet werden. Die Aufmauerung muß satt in Lehm- oder Kalkspeiß ausgeführt werden; sowohl die Stoß- als Lager-Fugen müssen mit Speiß vollkommen ausgefüllt sein. Die inneren und äußeren Flächen der Schornsteine sind glatt zu verputzen. Zur weiteren Erhöhung der Rauchröhren über die unter g vorgeschriebene Höhe über Dach ist auch die Anwendung von Röhren aus Eisen oder Thon gestattet, wenn solche gut befestigt und gegen das Herabfallen gesichert werden. Bei Verwendung von Thonröhren zu diesem Zweck müssen dieselben aus einem einzigen Stück bestehen. Schornsteinaufsätze (Lustsauger, Schornsteinhüte etc.), aus Metall oder Thon, sind gestattet; sie sind sicher zu befestigen, und es darf durch dieselben das ordnungsmäßige Reinigen der Rauchröhren nicht gehindert werden.
k. Nur da, wo Backsteine sehr kostspielig, oder schwierig zu beziehen sind, kann durch Localpolizeireglement gestattet werden, daß für einzelne Kreise oder Kreistheile auch Lehmsteine bei der Ausführung von Schornsteinröhren verwendet werden.
l. Schornsteinröhren in gewöhnlichen Umfangsmauern sollen gegen deren Außenseite wenigstens 25 Centimeter Wandstärke haben. Bei Schornsteinen in Bruchsteinmauern sollen die Röhrenwandungen 12 Centimeter dick von Backsteinen aufgeführt werden.
m. Bei Schornsteinanlagen zur Rauchabführung stärkerer Feuerungen, als diejenigen, welche für den Hausbedarf dienen, können größere Wandstärken und dickere Ummauerungen in der Nähe von Holzwerk vorgeschrieben werden. Bei außergewöhnlichen Schornsteinanlagen für größere Gewerbsbetriebe, Maschinen, technische Etablissements und dergleichen sind besondere Bestimmungen im einzelnen Falle von der Polizeibehörde zu erlassen.
n. Schornsteinbusen sollen von Metall construirt, oder von Backsteinen gewölbt werden; sie dürfen kein anderes Holzwerk, als das sie unterstützende sogenannte Schornsteinbusenholz und dessen Verkleidung enthalten.
       4) Hinsichtlich der weiten Schornsteine sind folgende Bestimmungen zu beachten:
a. Die weiten Röhren, welche von dem Schornsteinfeger befahren werden, dürfen nicht weniger als 40 Centimeter Breite und 45 Centimeter Länge in dem Lichten erhalten. Wird die Lichtweite der besteigbaren Schornsteine über 60 Centimeter ausgedehnt, so sind Steigeisen zur Erleichterung des Besteigens anzubringen.