Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


       die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Dimensionen
der Sicherheitsventile und deren Belastung, die Einrichtung der Speisevorrichtung und
der Feuerung und die beabsichtigte höchste Dampfspannung.
      Aus der Zeichnung muß die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen sein.
      Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein Maßstab in Metermaß zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt; der Maßstab ist auf die Zeichnungen einzutragen; auch sind alle wichtigeren Dimensionen an der betreffenden Stelle mit rother Farbe einzuschreiben.
      Ist das zu untersuchende Dampfschiff ausschließlich oder vorwiegend zum Personentransport bestimmt, so hat der Eigenthümer in dem Gesuch die nach seiner Ansicht größte zulässige Anzahl der an Bord zu nehmenden Passagiere anzugeben.
§ 7.
Antrag auf
wiederholte
Untersuchung.
      Bei dem Begehren um wiederholte Untersuchung eines Schiffes ist das letztmals ausgestellte Schiffsattest - bei Dampfschiffen auch die Beurkundung der Prüfung oder letztmaligen Revision des Kessels - in beglaubigter Abschrift vorzulegen und zu den in § 5 vorgeschriebenen Angaben die wesentlichen Veränderungen, und sind Erneuerungen einzelner Theile des Schiffes, deren Veranlassung, Zeit und Ort der Ausführung namhaft zu machen.
§ 8.
Hülfeleistung
des Schiffs-
führers bei der
Untersuchung.
      Der Führer des zu untersuchenden Schiffes hat dasselbe an den von dem Vorstand der Commission bestimmten Platz zu verbringen und für die zur Vornahme der Untersuchung erforderliche Hülfeleistung zu sorgen.
      Das Schiff muß leer und in allen seinen Räumen zugänglich sein.
      Wenn die Commission bei der Untersuchung eines Dampfschiffes eine Probefahrt für nothwendig erachtet, so hat der Eigenthümer eine solche vorzunehmen.
§ 9.
Untersuchung
der Fahr-
tüchtigkeit.
      Die Commission hat zu untersuchen und zu begutachten:
       a. in allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck und für die Rheinstrecke, welche es befahren soll, in allen seinen Theilen genügend stark und dauerhaft gebaut und seiner Bestimmung entsprechend eingerichtet ist;
b. bei eisernen Schiffen insbesondere, ob die Stärke der Quer- und der Längs-Versteifungen (Spanten) und der Beplattung genügend und ob das Schiff hinreichend mit wasserdichten Schotten versehen ist;