Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


       c. bei Dampfschiffen außerdem:
1) ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und namentlich auch in der Verbindung mit dem Schiff so beschaffen ist, daß sie eine andauernd sichere Thätigkeit erwarten läßt;
2) ob die Maschinenkammer von den Cajüten und den Laderäumen durch Schotten aus Eisenblech getrennt ist und
3) ob die Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Oeffnungen im Deck mit Vorrichtungen gegen unversehenes Hineinfallen verwahrt und - bei Raddampfern - ob die Thüren zu den Rädern gehörig verschließbar eingerichtet sind.
      Bei wiederholter Untersuchung eines Schiffes ist namentlich auch auf etwaige Abnutzung oder begonnene Zerstörung der einzelnen Theile durch Fäulniß oder Rostbildung, sowie auf die Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Reparaturen oder Aenderungen zu achten.
§ 10.
      Ist bei der Einreichung des Gesuches um Ausstellung des Schiffsattestes für ein Dampfschiff der Beweis nicht erbracht, daß der Kessel in seiner Aufstellung in dem Schiff schon amtlich geprobt, bezw. seit weniger als Jahresfrist revidirt worden, so veranlaßt der Vorstand der Commission zunächst die Prüfung des Kessels durch den hierfür bestimmten Sachverständigen.
      Letzterer nimmt die Prüfung oder Revision nach den hierfür bestimmten allgemeinen Vorschriften und mit besonderer Beachtung der § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1871, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vor und theilt das Ergebniß und, wenn keine Mängel gefunden oder diese beseitigt worden sind, die hierüber auszustellende Beurkundung dem Vorstande der Commission mit.
Dampfkessel-
prüfung.
§ 11.
      Die Commission hat weiter zu untersuchen, ob das Schiff mit allem erforderlichen Takelwerk, insbesondere genügend mit Schiffsankern von dem der Größe des Schiffes entsprechenden Gewicht und mit Tauen von ausreichender Stärke und Länge, sowie mit allen sonstigen zur sicheren Führung des Schiffes und zur Hülfe in Nothfällen, namentlich auch zur ausgiebigen Entfernung von Wasser aus dem Schiffsraume, erforderlichen Vorrichtungen und endlich mit den vorgeschriebenen Signallaternen und Flaggen versehen ist.
      Auf eisernen Schiffen müssen für jeden Laderaum mindestens je 1 Leckpumpe, ferner ein Leckkleid, Korksäcke und Reibhölzer vorhanden sein.
Untersuchung
der Schiffs-
ausrüstung.