Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/129

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



d. diejenigen Straßenstrecken, welche auf hohen Dämmen liegen und deren Schutzpflanzungen behufs der Bahnanlage entfernt worden sind.

      Im Uebrigen bestimmt die Aufsichtsbehörde, an welchen Stellen und in welcher Weise eine Absperrung der Bahn stattfinden soll.
      Alle Kosten, welche durch Sicherheitsmaßregeln wegen des Straßenverkehrs, sowie durch sonstige in polizeilicher Hinsicht zu treffenden Schutz-Maßregeln entstehen, hat der Unternehmer zu tragen.

§ 14.

      Sollte sich die Bahnanlage für die Entwässerung einer Straße hinderlich oder die auf Grund von § 10 angeordnete Entwässerungs-Anlage sich nicht ausreichend erweisen, so hat der Eisenbahn-Unternehmer nach Bestimmung der Straßenverwaltungsbehörde bezw. Unseres Ministeriums der Finanzen die erforderlichen weiteren Vorkehrungen für eine wirksame Straßenentwässerung auf seine Kosten zu treffen und zu unterhalten.

§ 15.

      Die Ausführung der Arbeiten unterliegt der Controle und der Aufsicht Unseres Ministeriums der Finanzen.
      Während der Dauer des Baus wird durch von Unserem Ministerium der Finanzen zu bezeichnende technische Beamte ein unbeschränktes Aufsichtsrecht darüber ausgeübt, daß sämmtliche Arbeiten nach den genehmigten Plänen und gemäß den gestellten Bedingungen mit tadellosem Material ausgeführt werden.
      Den Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist pünktlich nachzukommen und kann gegen solche nur bei Unserem Ministerium der Finanzen Recurs ergriffen werden.

§ 16.

      Finden sich beim Bahnbau auf dem dem Unternehmer gehörigen Gelände Kunstgegenstände, Alterthümer, Schätze oder naturhistorische Merkwürdigkeiten, so hat er diese Gegenstände an den Staat in Eigenthum abzuliefern.
      Der Eisenbahn-Unternehmer hat die erforderlichen Instructionen zu erlassen, damit die Arbeiter vorkommenden Falls die gefundenen Gegenstände vorsichtig behandeln und abliefern.

§ 17.

      Unmittelbar nach Vollendung sämmtlicher Arbeiten hat der Eisenbahn-Unternehmer auf seine Kosten die Vermessung und Aussteinung des Bahnkörpers und der zugehörigen Anlagen, soweit dieselben außerhalb von mitbenutzten Straßenkörpern liegen, vornehmen zu lassen. Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Bahn ist Unserem Ministerium der Finanzen eine von einem Geometer I. Classe angefertigte und beglaubigte Katasterkarte über die für die Bahnanlage verwendeten Grundflächen zu übergeben.