Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/130

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



      Der Eisenbahn-Unternehmer hat ferner eine Nachweisung der ausgeführten Hoch- und Kunstbauten, welcher Zeichnungen derselben beizufügen sind, sowie einen vollständigen Horizontalplan mit allen Längen- und Querprofilen nebst Beschreibung der Bahn mit ihrem Zubehör an Unser Ministerium der Finanzen abzugeben.
      Auch ist demselben ein genauer und vollständig abgeschlossener Nachweis über die Kosten der Bahnanlage zu liefern.
      Gleiche Nachweise, wie vorstehend für die erste Anlage der Bahn verlangt werden, sind bezüglich der später, nach Inbetriebnahme der Bahn, hergestellten Ergänzungs- und Erweiterungsbauten der Regierung zu übergeben.

§ 18.

      Weder die ganze Bahn, noch eine einzelne Strecke derselben darf eher dem Verkehr übergeben werden, als bis nach vorgängiger Prüfung der Bahnanlagen und der anzuwendenden Betriebsmittel von Unserem Ministerium der Finanzen die Erlaubniß hierzu ertheilt worden ist. Ohne eine solche vorgängige Prüfung dürfen auch späterhin keine neue Betriebsmittel in Gebrauch gesetzt oder wesentliche Abänderungen in der Construction der Bahn vorgenommen werden.

§ 19.

      Sobald Theilstrecken der Bahn vollendet sind, welche dem öffentlichen Verkehr übergeben werden können, wird zur Abnahmeprüfung geschritten und zwar wird dieselbe durch Unser Ministerium der Finanzen vorgenommen. Auf Grund des Prüfungsprotokolls, worin der ordnungsmäßige Zustand der sämmtlichen Bauwerke, des Schienenwegs, der übrigen Betriebseinrichtungen sowie der Betriebsmittel beurkundet werden muß, erfolgt die Genehmigung zur Betriebseröffnung.
      Die Abnahmen von Theilstrecken werden erst endgültig und wirksam durch die Abnahme der ganzen Strecke.
      Bei den durch den Bahnbau veranlaßten Umbauten an den Straßen erfolgt nach ihrer Fertigstellung auf Ersuchen des Unternehmers eine provisorische Abnahme seitens der Straßenbauverwaltung. Es wird in einem in gehöriger Form und von beiden Theilen zu unterzeichnenden Protokolle über den derzeitigen Zustand der Straßentheile und die an denselben etwa noch von dem Unternehmer auf eigene Kosten auszuführenden Arbeiten Urkunde ertheilt.
      Nach Ablauf der von der Straßenbauverwaltung festgesetzten Garantiefrist, die von dem Tage der provisorischen Abnahme an läuft, und während welcher der Unternehmer die Unterhaltung der fraglichen Straßenstrecken auf seine Kosten zu besorgen hat, erfolgt auf schriftliche Veranlassung des Unternehmers die definitive Abnahme seitens der Straßenbauverwaltung, bei welcher Gelegenheit durch einen protokollarischen Akt die gute, vorschriftsmäßige