Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/132

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



§ 23.

      Die Anstellung der leitenden Betriebsbeamten - Ober-Beamten - bedarf Unserer Bestätigung.
      Diejenigen Beamten und Bediensteten der Bahn, welchen bahnpolizeiliche Verrichtungen übertragen sind (§ 47 der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung), sowie die Locomotivführer bedürfen der in den §§ 36 und 49 der genannten Bahnordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweise, welche vor dem Beginn ihrer Thätigkeit Unserem Ministerium der Finanzen vorzulegen sind und wonach die eidliche Verpflichtung dieser Beamten und Bediensteten angeordnet wird.

§ 24.

      Der Unternehmer einer Nebenbahn ist verpflichtet, Geleiseverbindungen mit gewerblichen Anlagen, Steinbrüchen, Bergwerks-Anlagen, Holzlagerplätzen, Torfstichen, Waldungen etc. zu gestatten, falls die Betriebs-Verhältnisse dies zulassen. Können der Eisenbahn-Unternehmer und der Anschlußsuchende sich über die Ausführung der Geleiseverbindung nicht einigen, so entscheidet Unser Ministerium der Finanzen.
      Solche Anschluß-Geleise sind auf Kosten der Besitzer der gewerblichen Anlagen etc. so herzustellen und zu unterhalten, daß für die Nebenbahn keine Betriebsschwierigkeiten entstehen.

§ 25.

      Es bleibt überall vorbehalten, neue, von einer concessionirten Nebenbahnlinie abzweigende Bahnen, sowie Verlängerungen der ursprünglichen Linie zu concessioniren oder auf Staatskosten zu bauen. Soweit durch solche Kreuzungen und Anschlüsse Aenderungen an der bereits hergestellten Nebenbahn nöthig werden, sind dieselben auf Kosten des Unternehmers der neuen Anlage herzustellen.
      Der Eisenbahn-Unternehmer kann aus der Ertheilung anderer Concessionen für neue, etwa concurrirende Linien keinerlei Entschädigungs-Ansprüche herleiten.
      Dem Unternehmer einer Anschlußbahn bleibt die Mitbenutzung der bereits vorhandenen Nebenbahnen ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell von Unserem Ministerium der Finanzen festzusetzende Fracht- oder Bahngelder vorbehalten.

§ 26.

      Der Eisenbahn-Unternehmer hat die Staatskasse gegen alle Ansprüche, welche Dritte wegen Beschädigungen durch den Bau oder Betrieb der Bahn gegen den Staat erheben, zu vertreten und schadlos zu halten.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, am 13. Juni 1885.
            (L. S.)

LUDWIG.
Weber.