Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 28.



Liquidation
auf Grund
des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.


Krankenkasse (Name, Art, Sitz): ...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................
Aufsichtsbehörde (Name, Sitz):......................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................................................................

1) Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet
hat; Name des Unternehmers (Firma);
genaue Ortsangabe (eventuell Straße und
Hausnummer) :
2) Vor- und Zuname des verletzten Kassen-
mitgliedes:
Wohnort, Wohnung:
3) Datum des Unfalls:
4)
D
a
t
u
m
a. der Wiederaufnahme der Arbeit, oder
b. des erfolgten Ablebens, oder
c. des Ablaufs der dreizehnten Woche
nach Eintritt des Unfalles:
zu a:
zu b:
zu c:
5) Anzahl der Tage, für welche dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Un-
falles bis zur Wiederherstellung (bis zum etwa erfolgten Ableben; beziehungsweise bis zum Ablauf
der dreizehnten Woche) Krankengeld gezahlt worden ist:
6) Betrag des a. der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten täglichen Arbeitslohnes
. . . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg
b. (gesetzlichen) (statutenmäßigen) Krankengeldes für den Tag
. . . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg
c. auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes für den
Tag gewährten Krankengeldes
. . . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg
7) Berechnung. - Das verletzte Kassenmitglied hat vom Beginn der fünften Woche seit Eintritt des
Unfalles an Krankengeld insgesammt empfangen:
und zwar für . . . Tage (vergl. Ziffer 5) á . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg (vergl. Ziffer 6 c), zusammen
Mark 5.svg . . Pfennig.svg

Dem Kassenmitgliede stand für die gleiche Zeit (gesetzlich) (statutenmäßig) zu und zwar
für . . . Tage (vergl. Ziffer 5) á . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg (vergl. Ziffer 6 b), zusammen
. . . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg

Mehrauslage, welche der Kasse vom Betriebsunternehmer zu erstatten ist
. . . . Mark 5.svg . . Pfennig.svg
8) Bemerkungen: