Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 28.



Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes werden Ew. ..........
wird die
zufolge Beschlusses des Kassenvorstandes vom ............. ergebenst ersucht, der unterzeichneten Kasse zu Händen des Herrn ............. die vorstehend begründete Mehrauslage zum Betrage von (in Buchstaben) ............. ............. Mark 5.svg . . Pfennig.svg bis zum ............. gefälligst erstatten zu wollen.
Ort und Datum ............. ............. Unterschrift:

                  An

Den vorstehend liquidirten Betrag von .... Mark 5.svg . . Pfennig.svg erhalten.
Ort und Datum: Unterschrift:



Zur Beachtung.

      Nach § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablauf der dreizehnten Woche das Krankengeld, welches den durch einen Betriebsunfall verletzten Personen auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmet desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat.
      Streitigkeiten, welche aus Anlaß der vorstehenden Bestimmungen unter den Betheiligten entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 11 des a. a. O. und des § 58 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes von der für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde zu entscheiden.