Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 34.



sowie im Interesse der Fähranstalten, so lange es von den Flußbaubehörden verlangt wird, auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung zu heben.
      Bei Aufräumung des Fahrwassers und ähnlichen Arbeiten muß die Unternehmerin den Flußbaubehörden vor allen Uebrigen mit ihren Schleppen und Fahrzeugen gegen Gewährung der tarifmäßigen Sätze zur Verfügung stehen.

§ 13.

      Die Unternehmerin ist ferner verbunden und mit Zustimmung der Flußbaubehörde berechtigt, auf ihre alleinige Kosten solche Einrichtungen zu treffen, daß die Fähren, welche sich auf den von ihr befahrenen Flußstrecken bereits befinden, in ihrem Betriebe ohne Nachtheile erhalten werden und etwaige Mehrkosten der Unterhaltung dieser veränderten Einrichtungen zu tragen. Diese Einrichtungen müssen, bevor mit dem Betriebe der Schleppschifffahrt begonnen wird, hergestellt sein.
      Die Beurtheilung, ob die Einrichtungen dem Zwecke entsprechen, steht der Flußbaubehörde zu, und hat die Gesellschaft deren Entscheidung hierüber sich zu fügen.
      Gegen vollständige Entschädigung muß die Gesellschaft auch solche Aenderungen ihrer Einrichtungen und Anlagen treffen, welche nothwendig sind, um den Betrieb der Fähren, welche künftig mit Genehmigung der zuständigen Behörden werden hergestellt werden, zu ermöglichen, und sich sowohl bezüglich der Art und des Umfangs dieser Aenderungen als bezüglich der Höhe der Entschädigung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde unbedingt unterwerfen.
      Auf ihre Kosten hat die Unternehmerin auch diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zum Schutze neu zu legender resp. bereits vorhandener Telegraphenkabel gegen Beschädigung durch den Betrieb der Schleppschifffahrt von der Telegraphenverwaltung für erforderlich erachtet werden, ferner die behufs Verlegung von Telegraphenkabeln durch den Fluß und behufs der Reparatur vorhandener Kabel erforderliche vorübergehende Hebung der Schleppkette oder des Schlepptaues, auf Antrag der Telegraphenverwaltung ohne Anspruch auf Entschädigung zu bewirken; endlich die durch Wiederherstellung der in Folge des Betriebes der Schleppschifffahrt beschädigten Telegraphenkabel oder sonstigen Telegraphen-Anlagen erwachsenden Kosten selbst dann zu tragen, wenn ein Verschulden der Unternehmerin nicht vorliegt.

§ 14.

      Ohne Zustimmung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums kann das Unternehmen an eine andere juristische oder physische Person oder an eine andere Gesellschaft nicht abgetreten werden.