Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/174

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 34.



§ 15.

      Die Unternehmerin haftet für jede Verletzung der in dieser Concession enthaltenen Bedingungen auch dann, wenn dieselbe durch die von ihr angestellten, beziehungsweise in ihrem Dienste stehenden Personen verübt ist.

§ 16.

      Gegen Ansprüche, welche in Folge der Kabel- und Kettenlegung oder des Betriebes des Schleppdienstes von Dritten gegen den Staat etwa geltend gemacht werden, hat die Unternehmerin den Staat zu vertreten, ohne ihrerseits an denselben Regreß nehmen zu dürfen.

§ 17.

      Auch innerhalb der unter § 1 bestimmten Frist kann die Erlaubniß von Seiten des Staates zurückgenommen werden und zwar

a. ohne Entschädigung, wenn eine der vorstehend unter §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 aufgestellten Bedingungen Seitens der Unternehmerin oder ihrer Beauftragten verletzt oder innerhalb der zur Erfüllung gestellten Frist nicht erfüllt wird;
b. bei Erfüllung dieser Bedingungen nach Ablauf der ersten zehn Jahre jederzeit mit Beobachtung einjähriger Frist von dem Zeitpunkte der erfolgten Kündigung an und gegen Gewährung einer Entschädigung, welche nach folgenden Grundsätzen bemessen wird:


1) der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünfundzwanzigfachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche an sämmtliche Besitzer von Actien und Gewinnantheilscheinen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist;
2) die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate übernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staatskasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Activ-Forderungen auf die Staatskasse übergehen;
3) gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum des Kabels und des zu dem Schleppschifffahrtsunternehmen gehörigen Inventariums sammt allem Zubehör auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft angesammelte Reservefonds mit übereignet;
4) bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Actien und die Uebernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der Benützung der Kabelschleppschifffahrt.


      Die nach den oben genannten Grundsätzen zu berechnende Entschädigung soll jedoch in keinem Falle geringer sein, als das in dem Unternehmen angelegte Kapital.