Westfälische Frei- und Femgerichte/50

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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      5. Nach einem anderen Formular (Wigand a. a. O. 500: „Dat ik by der hilgen ee achter dessen dage mer der veme will helen und hoiden by . . . . vor sunne voir Mane . . . vor alle Godes geschichte, vor alle quecke wichte, vor water, vor vüer, vor alle creature, vor vader und moder, vor süster und Broder, vor man vor wyf, vor kind vor frendt etc.“ (Zu vergleichen nach Kindlinger a. a. O. Th. III Abth. II S. 596).

      6. Von Kaiser Wenzel wird berichtet, daß er die Losung verrathen habe, dafür wurden diejenigen, welche sie ihm entdeckt hatten, dem Tode geweiht. (Bd. III S. 9 der Geschichte Dortmunds von Fahne).

      7. Soweit ging die Verpflichtung der Schöffen wenigstens nicht immer. In einem alten Rechtsbuche kommt die Stelle vor: „Jedoch bedarf er (der Schöffe) nicht für fëmig darzubringen sein Gesipp, Freund, noch seine Gevattern, noch sein Hausgesind (Zeitschrift des westfälischen Geschichtsvereins, neue Folge, Bd. IX. S. 48).

      8. Die Vollziehung der Todesstrafen galt durchaus nicht für unehrenhaft. Professor v. Wächter sagt darüber in einem neueren Werke, an vielen Orten Deutschlands habe den jüngeren Mitgliedern des Magistrats die Vollziehung der Execution oblegen, oder den nächsten Verwandten, oder wie z. B. in Reutlingen, dem jüngsten Ehemann.

      9. Unter Heiden sind eingewanderte Nichtchristen, vielleicht Zigeuner zu verstehen, nicht Deutsche, die Heiden blieben. Diese gerade sollten die Femgerichte vor Allem verfolgen.

      10. Zum Erscheinen verpflichtet, daher Dingpflichtige genannt. Welche Personen als Dingpflichtige angesehen wurden, läßt sich nicht sicher bestimmen.