Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 108

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Also auch andere als rein wirtschaftliche Momente begünstigten die Unterwerfung der kleinen Freien unter eine Herrschaft,

Ihr Grundbesitz wurde wirtschaftlich und rechtlich den Herrenhöfen untergeordnet, sie selbst traten persönlich in die hörige Familie der Villikation ein. Der Staat war teils zu schwach, um sich dieser gewaltigen wirtschaftlichen Entwickelung erfolgreich entgegenstellen zu können, teils begünstigt er sie aus den erwähnten militärischen Rücksichten. Durch die Verleihung der Immunität erhielt die Villikation eine große staatsrechtliche Bedeutung. Sie wurde zu einem wichtigen Gerichts- und Verwaltungsbezirk.

Die so in ihren Hauptzügen geschilderte, herrschende Ansicht über die Entstehung der Grundherrschaft und Hörigkeit und über den vorher herrschenden Zustand findet in den sächsischen Quellen keine Bestätigung,

Keine Nachricht aus karolingischer oder ottonischer Zeit giebt unzweideutig und klar von einem solchen Stand freier Ackerbauer als dem Kern der Nation Kunde.[1]

Ebensowenig sind mir aus dieser Epoche Ergebungsurkunden der oben bezeichneten Art, nämlich daß unzweifelhaft als freie bäuerliche Eigentümer erkennbare Personen ihren ganzen Besitz mächtigen Grundherren zu Eigentum aufgetragen und sich selbst zugleich in die Hörigkeit ergeben hätten, bekannt. Trotzdem müßten gerade solche Akte häufig in den Urkundenbüchern und Traditionenregistern erwähnt werden, wenn wirklich in dieser Zeit eine völlige Umwälzung der sozialen Ordnung der Nation, nämlich die Verwandlung der den Kern des Volkes bildenden freien Bauern in grundherrlich abhängige Hörige, stattgefunden hatte. Auch kann die Hörigkeit und die Grundherrschaft nicht gut in späterer Zeit entstanden sein, denn wir begegnen ihr schon im 11. Jahrhundert überall da, wo wir sie auch in späterer Zeit antreffen.

Die herrschende Anschauung steht so sehr mit der sächsischen Überlieferung im Widerspruch, daß wir sie nicht in allen einzelnen Punkten zu widerlegen brauchen, sondern einfach eine den Quellen besser entsprechende Darstellung der sozialen Gliederung des sächsischen Volkes in alter Zeit versuchen wollen.


§ 2. Die Zeit vor der fränkischen Eroberung (die sozialen Voraussetzungen der altgermanischcn Volkswirtschaft).

Über diese früheste Epoche sind wir natürlich nur sehr mangelhaft unterrichtet. Man nimmt allgemein an, daß die von Tacitus in seinem Buch Germania


  1. Auch viele bedeutende Lokalhistoriker Niedersachsens und Westfalens verneinen ausdrücklich das Bestehen eines Standes freier bäuerlicher Grundeigentümer in der ältesten Zeit. Vgl. z.B. v. Harthausen, Agrarverfassung in den Fürstentümern Paderborn und Korvey. Berlin 1829, S.120-131, bes. S.124. — v. Hammerstein-Loxten, Der Bardengau. Hannover 1889, S.618. Lüntzel (Geschichte der Diözese und Stadt Hildesheim 1858, Bd.I, S.111 und 336) glaubt ebenfalls, daß es nur wenige freie Bauern mit vollen Eigentum in Ostfalen gegeben habe.