Herforder Chronik (1910)/109

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Herforder Chronik (1910)
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manewere, worunter man eine solche Fläche verstand, die ein Mann allein zu bearbeiten imstande war. Von einer großen Anzahl Weinberge erhebt die Abtei zwei Drittel, der Bauer ein Dritte! des Ertrages, von anderen bekommen Abtei und Bauer je die Hälfte. Der Wein von drei Weinbergen ist zum Trinken für die Boten der Äbtissin bestimmt oder für die Äbtissin selbst, wenn sie kommt. Andere Weinberge haben die Stiftsdamen von den Hörigen und Weinbauern erworben.

Das Stift auf dem Berge hat drei Weinberge[1].

Jeder der sieben Leutesdorfer Mansen gibt 4 Kölnische Denare, einen für die Bewachung, also für die Flurschützen, 1 Denar für laspunden, d. i. Lachswiegen (?), 2 für das Rudern; außerdem liefert jeder 15 Stricke und hinreichend Weidenruten, um jene (Lachse?) zu binden. Auch müssen sie die zum Erhalten der Keltern nötigen Sachen liefern. Sie haben das Tor der Äbtissin zu erbauen und mit Riegeln zu versehen (serare) und selbst das „fronehus“ (Herrenhaus) genannte Gebäude gleichzeitig (?) (ex un parte) mit Bedachung zu versehen.

Wenn einmal die Frau Äbtissin nach Leutesdorf kommt, müssen die Hörigen die Pferde der Äbtissin liebevoll (amice) in ihre Häuser aufnehmen, und jeder liefert an den Hof, wo sie absteigt, ein Kissen (Matratze).. Die Boten der Äbtissin mit 7 Pferden beherbergt der Meier selbst in der ersten Nacht, in welcher sie kommen und gibt einen halben Malter, d. h. 6 Scheffel Hafer; wenn sie fortgehen, in der letzten Nacht, beherbergt er sie wieder, ohne jedoch Hafer zu geben. Fällt ein Freitag in die Zeit ihrer Anwesenheit, so gibt er ihnen 2 Denare zu Fischen und die 7 Mansen stellen 7 Fuder Holz.

Folgen noch mehrere Bestimmungen über Abgaben der Hörigen, die wir übergehen.

Von dem Hofe (curia) in Gundels Hagen oder Gülsheim[2] im Kreis Altenkirchen i. d. Rheinprovinz.

Wenn die Frau Äbtissin dorthin kommt, zahlt jeder Hörige zum Futter 3 Maß Hafer, was sie zu Andernach htedel, d. i. gesetzmäßige Abgabe oder Teil nennen und 1 Denar. Es sind hier noch andere Haushaltungen, welche Eigentümer (proprii) genannt werden, von denen jeder rechtlich verpflichtet ist, bei Ankunft der Äbtissin 1½ Maß Hafer und I Obol. zu zahlen. In dieser Villikatio zahlt jeder Hörige, ledig oder verheiratet, jährlich 2 Denare Kopfsteuer, im Todesfall das Bestehaupt[3], was „Ritherval“ heißt, d. i. Anfall an den Lehnsherrn. Ein Weib bezahlt keine Kopfsteuer, außer für die Erlaubnis zu heiraten, beim Todesfall gibt sie nur ein Linnenkleid.

  1. Darpe S. 60.
  2. Darpe a. a. O. S. 61.
  3. Bei einem Todesfall stand dem Herrn das Recht zu, sich das beste Tier, Pferd oder Rind von dem Nachlaß des Verstorbenen zu nehmen. J. Grimm a. a. O. S. 364.