Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/151

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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das verhältnismäßig sicherste wissen will, muß seine Kenntnis bei Riezler suchen und nicht in den „alten Büchern“. Diese sind, welchen Namen sie auch tragen, nur im uneigentlichen Sinne „Quellen" und ihr Werth hängt weder von ihrem Alter noch von ihrer Verfasserschaft, sondern lediglich von der Art und Weise ab, wie sie ihre Ueberlieferungen glaubhaft zu machen, oder die gegen sie jederzeit vorhandenen Verdachtsgründe wahrscheinlicher Irrthümer zu beseitigen im Stande sind. Von einer Unterscheidung oder einer ein für allemale feststehenden Terminologie der verschiedenen Arten genealogitcher Bücher dürfte heute kaum die Rede sein können. Die etwa noch von Gatterer festgehaltenen oder zurechtgemachten Distinctionen und Definitionen haben sich nicht einmal im Sprachgebrauche erhalten, weil die verschiedenen Arten, in welchen genealogische Ueberlieferungen in Büchern auf uns gekommen sind, überall das ganz subjektive Gepräge des Darstellers an sich tragen.

      Alles was den Gebrauch der für die Genealogie sich darbietenden Quellen betrifft, hängt der Natur der Sache nach von jenen Ueberzeugungen ab, welche man in historischen Dingen überhaupt befolgt und zur Anerkennung bringen zu können meint. Da liegt jedoch ein Capitel vor, welches in einigen ganz besonders das Gebiet biologischer Fragen streifenden Richtungen auf eine eigenthü{u}mliche Beurtheilung Anspruch erheben könnte:


Besondere kritische Fragen.

      Genealogische Quellen und Ueberlieferungen unterliegen in Ansehung der Abstammungsfrage der Mitglieder eines Stammbaums noch einer besonderen Schwierigkeit, die für den Historiker überhaupt meist nur eine sekundäre Bedeutung hat. Mündliche und schriftliche Beglaubigungen der Geburt eines Menschen vermögen zwar das mütterliche, aber nicht das väterliche Elternverhältnis sicherzustellen. Der Rechtsgrundsatz: Pater est, quem nuptiae demonstrant, kann für den Stammbaum in höchster wissenschaftlicher Bedeutung keine Geltung beanspruchen. Die historische Regententafel braucht sich mit der Frage, ob die Abstammung eines Thronfolgers echt oder unecht ist, nur zum Theil zu beschäftigen;