Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/154

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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herbeigeschafft hat, durch den Tod gesühnt wird.[1] Eine viel geringere Sicherheit wird der Genealog dagegen aus den gesetzlichen und rechtlichen Verhältnissen für die Abstammungen vom Vater gewinnen können. Der Filiationsbeweis ist durch den seit den Zeiten der Römer bei allen modernen abendländischen Völkern zur Regel gewordenen Grundsatz, daß die Paternität durch die Ehe praejudicirt sei,[2] überall in das ungewisse gesetzt. Das Kind muß so lange für ein rechtmäßiges Kind des Ehemanns gehalten werden, bis das Gegentheil von dem Manne auf eine solche Art, die keinen Zweifel übrig läßt, dargethan worden ist. Hiebei zeigt sich in der Geschichte der Gesetzgebungen sogar die Neigung den Nachweis der illegitimen Geburt eines Kindes dem Vater zu erschweren, denn bei den Römern galt noch die Vorstellung von der heiligen Siebenzahl des Pythagoras, wornach für die Schwangerschaft mindestens sieben Monate nötig seien, um ein lebensfähiges Kind zur Welt zu bringen. In den neueren Gesetzgebungen gilt die Paternität für unbestreitbar, wenn die Anwesenheit des Mannes bei der Frau zwischen dem 300. und 180. Tage vor der Geburt des Kindes constatirt ist.[3] Auch im neuen deutschen bürgerlichen Gesetzbuch ist die Anfechtung der Ehelichkeit ausgeschlossen, wenn ehelicher Verkehr der Gatten zwischen dem 302. und 181. Tage


  1. Ulpian, L. 1. pr. D. Senatus Consulti Planciani caput de falso partu supposito, vgl. Glück a. a. O. S. 106.
  2. Pater is est, quem nuptiae demostrant L. 5. D. de in ius vocando. Verweigerung der Agnition eines dem Ehemann von seiner rechtmäßigen Ehefrau geborenen Kindes berechtigt die Frau gegen den Mann zu klagen. Die Klage ist Präjudicialklage de partu agnoscendo nach Justinian Instit. § 13. J. de actionibus durch das prätorische Edikt eingeführt.
  3. Septimo mense nasci perfectum partum, iam receptum est propter auctoritatem doctissimi viri Hippocratis: et ideo credendum est, eum qui ex iustis nuptiis septimo mense natus est, iustum filium esse. Auf die Pythagoreische Zahl weist Paulus hin, Sentent. recept. lib. IV. tit. 9, § 5, Glück a. a. O. S. 111. Es scheint aber mehr und mehr die Ansicht durchgedrungen, daß der siebente Monat im Sinne von vollendeten sechs aufzufassen sei, und darnach ist denn im Code Napol. 312 die Zeit von 180 Tagen bis 300 als maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Geburt angenommen worden. Durch dieses Herabgehen von sieben auf sechs Monaten ist aber natürlich die Filiation in natürlichem Sinne noch unsicherer geworden.