Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/163

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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würde, wenn sie alle nicht gleichzeitig beurkundeten Familienerinnerungen läugnen wollte. Vor dieser Eigenschaft ist aber der Genealog zu warnen, besonders deshalb, weil der zu erwartende Fortschritt der Genealogie davon abhängt, daß auch solche Familien, die durchaus nicht immer im öffentlichen Leben gestanden haben, Stammbäume haben und besitzen sollen. Wollte man aber das sogenannte kritische Prinzip festhalten, daß jedermann nur das glaubhaft überliefert, was er selbst erlebt hat, so würde man zu einer Logik kommen, bei der jedermann erst urkundliche Beweise beibringen müßte, daß er selbst geboren worden sei und einen Vater hatte. So wünschenswerth es auch ist. daß die Aufstellung von Stammbäumen mit der größten Sorgfalt und unter möglichster Herbeiziehung jeder Art von schriftlichen Beglaubigungen geschehe, so bestimmt mag es betont werden, daß die mündliche Ueberlieferung für die meisten genealogischen Nachrichten über eine Strecke von kaum viel weniger als hundert Jahren ihr volles Recht und eine sehr beachlenswerthe Bedeutung besitzt.

      Im übrigen ist die Werthbeurtheilung genealogischer Nachrichten so nahe verwandt mit der bei historischen Erörterungen überhaupt erforderlichen Kritik, daß man wol behaupten dürfte, der Genealog wird in seinem Urtheile meistens durch seine Auffassung geschichtlicher Dinge überhaupt geleitet sein. Da es aber eine exakte Regel für das was historisch sicher oder nicht ist, in keinem Falle gibt, so kann es sich nur empfehlen, durch die von guten Mustern gegebenen Beispiele sich ein gewisses Talent anzueignen, das wahre vom falschen zu unterscheiden, denn in diesem undefinirbaren Empfinden liegt das was den Geschichtsforscher macht. Gewisse Anhaltspunkte für die Sicherung seiner Urtheile gewinnt er jedoch insbesondere aus den Beobachtungen der Diplomatik und der Rechtswissenschaften. Was diese dem Genealogen besonders nahe legen, wird im folgenden zu erörtern sein.

II. Rechte und Titel aus ständischen Verhältnissen hergeleitet.

      Sehr wichtig für genealogische Untersuchungen ist die .Kenntnis derjenigen Theile des deutschen Staats- und Privatrechts,