Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/213

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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vielen ja in den meisten Fällen schon bei zweiunddreißig Ahnen vermöge der bei den Heirathen vorkommenden Verwandtschaften Ahnenverluste entstehen. In Folge dessen ist bei Nachweisen von sechzehn und zweiunddreißig Ahnen die Erscheinung zu beobachten, daß mehrfach Individuen in den Urgroßväter-, Altväter und Uraltvätergenerationen doppelt und zuweilen dreifach gezählt werden müssen. Hierbei erhebt sich nun für die Ahnenprobe der Zweifel, ob eine so unvollständige oberste Ahnenreihe den Bedingungen einer auf Ahnenprobe beruhenden Institution entspricht oder nicht. Die Meinungen können hierüber getheilt sein; einer der unterrichtetsten Genealogen Friedrich Theodor Richter vertrat die Meinung, daß unter sechzehn und zweiunddreißig Ahnen im „stiftsfähigen“ Sinne, also nach diplomatischen Regeln jedesmal eine individualisirte Zählung zu verstehen und also sechzehn und zweiunddreißig verschiedene Personen gemeint seien. Von anderen Seiten wird dagegen betont, daß es sich bei der Ahnenprobe nur um den Nachweis der Standesmäßigkeit handle und also der Umstand, daß dieselben Personen mehrfach als Ahnen zu berechnen kommen, keinen Unterschied in der Bewertung ihres Adels und ihrer Abstammung machen könnte. [1] Indessen scheint die Sache


  1. Vergl. weiter unten das Capitel über den Ahnenverlust, ferner Richter in Oertels Geneal. Tafeln zur Staatengeschichte des neunzehnten Jahrhunderts. Einleitung S. IX. Ein so gewiegter Kenner wie Herr Mininerialrath von Du Prel in Straßburg hatte die Güte mich aufmerksam zu machen, daß die gegentheilige Anschauung die gebräuchliche sei. Dennoch kann ich die Meinung Richters keineswegs für einen Irrthum halten. Vom wissenschaftlichen Standpunkt kann historisch betrachtet die Ahnenprobe als natürliches Produkt kaum anders aufgefaßt werden, denn als Nachweis persönlich gedachter und gezählter Abstammungen. Im Laufe der Zeiten mögen andere Rücksichten überwuchert haben, wie ja in der That die ganze Ahnenprobe vermöge der Entwicklung der Gesellschaft mehr und mehr zu einer Komödie herabzusinken scheint. Der Lippische Prozeß hat jetzt bewiesen, daß sie auch im Fürstenrecht allmählich unerheblich zu werden anfängt, wobei nicht zu läugnen, daß die fürstlichen Familien auch in früheren Zeiten dafür gesorgt haben, die prinzipielle Seite der Sache gründlich genug zu durchlöchern. Denn wie viele Leute können sich überhaupt, vgl. Zöpfl's ausgezeichnetes Werk „über Misheiraten“, auf reine Ahnenproben stützen?!!