Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/224

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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sozialen Formen, sondern auch in einer ganz idealen Gestalt sprechen, indem man ebenso wie der Adel seine adeligen, etwa seine künstlerischen oder gelehrten, und speziell wieder seine theologischen, medizinischen oder juristischen Ahnen zusammenstellen und darnach die Abstammung bewerthen könnte. Wenn sich ein Verein bildete, in welchem alle verpflichtet wären Ehen nur mit Personen zu schließen, von deren Eltern, Großvätern und Urgroßvätern solche Eigenschaften nachgewiesen werden müßten, wonach dieselben nicht nur zu lesen und zu schreiben, sondern auch etwa Latein und andere schöne Wissenschaften verstanden, so würde dies eben eine Ahnenprobe der geistigen Bildung sein, die im übrigen auf denselben Prinzipien stände, wie jede andere Ahnenprobe, und es ist nicht einmal sicher, ob solche Ahnenproben für den Fortgang der Civilisation und für die Zunahme geistiger Potenzen nicht sehr nützlich wären. Es ist aber nötig sich dieses eigentlichen Wesens der in unserer demokratischen Zeit etwas in Mißachtung gefallenen Ahnenprobe zu erinnern, um so manchen Mißverständnissen und zuweilen sogar komischen Vorurtheilen begegnen zu können.

      Bei allen alten Völkern scheint sich eine gewisse Bildungs- oder wenigstens Verfeinerungsvorstellung in das Ahnenproblem geflüchtet zu haben, doch sind bei den Römern die Ebenburtsbegriffe sicher aus dem Gentilrecht entsprungen, da es wenn nicht verboten doch jedenfalls nicht üblich war aus der gens heraus zu heiraten. In der Entwicklung der Stände zeigt sich die Geltung des Ahnennachweises in dem Kampfe um das conubium. Wie immer die Gesetzgebung hierüber vor und nach den Zwölf Tafeln beschaffen war [1], jedenfalls wird die patrizische Abstammung von beiden Eltern


  1. Herr Prof. Kniep hat mir die Ansicht ausgesprochen, daß man sehr mit Unrecht die Unterscheidungen, welche schon Niebuhr in Bezug auf den Inhalt der zehn Tafeln und der beiden späteren gemacht hat, wenig beachtet. Aus Cicero, de re publica wissen wir, daß die beiden letzten Tafeln in Bezug auf die conubia bestimmten: ut ne plebi cum patribus essent. Vermutlich werden, meint Kniep, die zehn Tafeln das Gegenteil enthalten haben, denn sonst hätte es einer solchen Bestimmung gar nicht bedurft. Die That des Canulejus hätte dann darin bestanden, daß er den Inhalt der Zehntafeln wieder herstellte. Auf diese Weise erkläre es sich auch, daß dies durch ein Plebiscitum erreicht werden konnte.