Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/239

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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C. Die Ahnenprobe in Ritterorden und bei Hofe.

      Als die ersten Ritterorden gegründet wurden, kannte man die ritterliche Ahnenprobe noch nicht, aber schon im ersten Jahrhundert ihres Bestehens begann man Jeden von der Lehnsfähigkeit auszuschließen, der nicht vier ritterliche Ahnen nachweisen konnte. Die Ritterorden übernahmen später diese lehnrechtliche Einrichtung und machten sie zur Bedingung der Aufnahme.

      Der Johanniter-Orden nahm stets nur Ritter von anerkannt altritterlichem Stamme auf und verlangte später den Nachweis von 8 Ahnen. Die Ahnenprobe war sehr kostspielig,

  • „sie mußte brieflich, local, geheim und durch Zeugen geschehen. — Vier anerkannte Edelleute aus der Landschaft eines Aspiranten mußten den zur Adelsprüfung dahin eigens committirten Commandeurs und Rittern dessen Adelsreinheit protocollarisch und eidlich, dabei namentlich seinen Catholicismus und die Reinheit des Rufs der Eltern bezeugen. Dazu mußten noch alle Urkunden, wie Ehepacten, Trau- und Taufscheine, Testamente, Patente, Vormundschaftsnachweise, Stiftsurkunden, Abbildungen von Grabmalen, Grabinschriften etc. beglaubigt in Abschriften beigelegt werden; während gewöhnlich noch jene Ordenscommissäre geheime Nachforschungen über des Aspiranten Abkunft, seinen Ruf, seine Moralität anstellten. Waren einmal alle diese Proben notariatskräftig dargethan, so konnte nur in dem einzigen Fall ihre Gültigkeit angefochten werden, wenn irgend etwas Jüdisches in dem Geschlechtsregister nachgewiesen wurde, indem dieses Gebrechen niemals verjährte.“[1]

      Weniger streng waren die Bestimmungen im Templer-Orden, der bis zu seiner Aufhebung im Jahre 1313 keine Ahnenprobe verlangt zu haben scheint. In der geheimen Fortsetzung des Ordens waren vier Ahnen nötig. [2] Auch der Deutsche Orden bestand nur auf Herkunft aus altem adeligen Geschlecht.[3]


  1. Frhr. v. Biedenfeld; Ritterorden (1841) II, S. 19 u. 21 nach St. Allais, l'Ordre de Malte (1839).
  2. Ebenda S. 90.
  3. Ebenda S. 24.