Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/243

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Vermählung befohlen, und dasselbe finden wir in den Häusern Nassau-Katzenellnbogen 1597, Limburg 1604, Witgenstein 1607, Leiningen-Westerburg 1614.[1] Doch wird hier nirgend die Grenze der Ebenbürtigkeit bestimmt. Schärfer gefaßt ist der Hausvertrag des eben erst gefreiten Hauses von der Leyen v. J. 1661, der gänzliche Enterbung den Stammagnaten androht, die „sich in Heirathen übel vorsehen, und an keine von alten adeligen oder Herren-Standes Personen vermählen.“[2] Die Reußen von Plauen sollten sich nach dem Geschlechtsverein v. J. 1668 „nicht zu genau ins Geblüt, noch außer dem Stande in ein höheres noch niedriges Geschlecht, sondern mit einer die gleichen gräflichen oder herrlichen Standes von einem guten wohlbekannten Hause ist, befreunden und vermählen." Von den Folgen einer Zuwiderhandlung wird dabei nichts gesagt.[3]

      Das erste Hausgesetz beim hohen Adel, in dem bestimmt erklärt ist, welche Ehen als ungleich zu betrachten sind, und die Kinder solcher Ehen als nicht erbfähig erklärt werden, ist das Testament des Fürsten Victor Amadeus von Anhalt-Bernburg vom 10. Oct. 1678, das i. J. 1679 die kaiserliche Bestätigung erhielt. Hier heißt es: „Sollte aber über alles Verhoffen einer unter ihnen (seinen Söhnen) oder ihren Nachkommen sich soweit versehen, und diesem uralten fürstlichen Hause zum Schimpfe, Verkleinerung und Nachtheile, sich mit einer unstandesmäßigen Person, von Adel oder bürgerlichen Eltern geboren, verehelichen; als declariren wir. daß die aus solchem, unserm fürstlichen Hause schimpflichen Ehebette erzeugten Kinder beiderlei Geschlechts unfähig aller Titel unseres fürstlich Anhaltischen Hauses und Stammes, auch aller Succession und Erbes, sowohl von ihrem Vater als dessen Anverwandten, so lange eine von uns posterierende fürstliche Person, oder ein Fürst Anhaltischen fürstlichen Geblüts von beiderseits Eltern fürstenmäßig geboren, am Leben ist.“[4] In dem vom


  1. Ebenda S. 198-203.
  2. Ebenda S. 206.
  3. Ebenda S. 208. Schulze, Hausgesetze II. S. 278, § 18.
  4. Pütter S. 209.