Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/249

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
<<<Vorherige Seite
[248]
Nächste Seite>>>
[250]
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Bentheim und Löwenstein-Wertheim erneuerten „engeren westfälischen Correspondenzvereins“ handelt von ungleichen Heiraten und bestimmt unter Nr. 3, „daß ein jeder Herr, welcher aus diesem sich zu vermählen gedenkt, den vorzüglichen Bedacht auf eine Gräfin seines Standes, entweder aus diesem oder aus anderen Collegiis und deren Alt-Gräfl. Häusern solcher gestalt zu nehmen, daß zugleich andere Correspondenz-Verwandte Mitgliedern befugt seyn sollen, sich hinunter auf alle dienliche Art zu verwenden, und wo etwa andere widrige Absichten sich äußern sollten, solchen auf alle mögl. Art in Zeiten zu begegnen.“ [1] Es ist zu vermuten, daß viel mehr solcher Verträge geschlossen worden sind, als der Oeffentlichkeit bekannt geworden ist.

Schlußbemerkung über die heutige Lage.

      Eine so lange und ehrwürdige Geschichte die Ahnenprobe in ihren Beziehungen zu rechtlich und staatlich anerkannten Institutionen auch aufzuweisen hat, so kann nun doch nicht verkannt werden, daß ihr Gebiet seit hundert Jahren wesentlich eingeschränkt worden ist. Die französische Revolution hat mit dem 4. August 1789 eine Ideenrichtung in Europa begünstigt, welche sich dem Ebenburtsbegriff schärfer und schärfer entgegenstellte. Einzelne privatrechtliche Institutionen werden sich, solange stiftungsmäßige Vermögensverwaltungen den Schutz der Gesetze haben, nicht leicht durchbrechen lassen; in staatsrechtlichem Sinne aber gewähren Hausgesetze des hohen Adels und der regierenden fürstlichen Familien nur noch einen schwachen Damm gegen die steigende Fluth. Und auch die Anzahl jener Regentenhäuser, die auf dem Grunde des Ebenbürtigkeitsprinzips ihre Ahnenproben legen könnten, verringern sich von Jahrzehnt zu Jahrzehnt. Daß die Rechtsprechung auch in Betreff fürstlicher Hausgesetze von der Ahnenprobe abzusehen sich im Stande weiß, tritt eben so deutlich hervor, wie die völlige Ignorierung der Ebenbürtigkeitsfrage in den [in den]verschiedensten Ländern neuerdings im Wege der Gesetzgebung hervorgebrachten


  1. Reuling S. 45 f.