Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/254

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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§. 4.

      Der Probeleger hat gleich bei seinem ersten Einschreiten um Aufnahme als Profess- oder Ehrenritter des hohen Deutschen Ritterordens, welches an Einen der Herren Landkommture zu richten und mit dem Taufscheine des Aspiranten und dessen Ahnentafelschema auf 16 Ahnen zu belegen ist, nachzuweisen, dass er nicht unter 24 Jahre und zur Zeit der allfälligen Ertheilung des feierlichen Ritterschlages das 50. Lebensjahr nicht überschritten habe. Der Aspirant hat bis zur feierlichen Profess oder dem Ritterschlage 4 Jahre im Orden zu verbleiben, und zwar ein Jahr im Noviziate und mindestens drei Jahre mit einfachen Gelübden, nach Vorschrift der Kongregation der Riten vom Jahre 1857, wiederholt bestätigt durch das Breve des Papstes Pius IX. vom 7. Februar 1862. - Nach Ablauf dieser drei Jahre kann sich der Profess-Ordens-Ritter mit einfachen Gelübden noch eine weitere Bedenkzeit erbitten und diese Bedenkzeit bis auf zehn Jahre, vom Zeitpunkte der abgelegten einfachen Gelübde an gerechnet, ausdehnen; nach dem Ablaufe dieser zehn Jahre muss sich der Profess-Ordens-Ritter mit einfachen Gelübden endgiltig entscheiden, entweder die feierlichen Gelübde abzulegen oder aus dem Orden zu treten.

      Erst nach Ertheilung des feierlichen Ritterschlages, um welchen der Professritter mit einfachen Gelübden nach Ablauf der oberwähnten vier Jahre neuerlich bei seinem Herrn Landkommtur bittlich werden muss, erhält der D. O. Professritter über landkommturlichen Vorschlag eine Kommende, falls eine solche erledigt ist.

§. 5.

      Der Probeleger hat sein Gesuch um Aufnahme dem betreffenden Herrn Landkommtur persönlich zu überreichen und sich hierbei dem Herrn Hoch- und Deutschmeister‚ sowie den übrigen anwesenden Professrittern persönlich vorzustellen.

§. 6.

      Dem Petenten steht es frei, sich die Probe von wem immer zusammstellen zu lassen. Falls er dies jedoch durch einen Ordensbeamten thun liesse‚ so ist dies als eine Privatsache zu betrachten.

§. 7.

      Matriken-Extrakte, das sind Tauf-, Trauungs- und Todten-Scheine, müssen immer in Original, die übrigen bei den Abschnitten über die „Filiation“ und „Adels- und Wappenprobe“ näher zu bezeichnenden Probations-Dokumente können auch in von den hiezu gesetzlich berufenen Behörden und Personen beglaubigten ersten Abschriften beigebracht werden. Beglaubigte Abschriften von Abschriften, sogenannte zweite Kopien, werden nicht angenommen. Sämmtliche Probe-Dokumente müssen jedoch jedes in der für selbe vorgeschriebenen