Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/260

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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§. 25.

      Bezüglich der bei dem hohen Deutschen Ritter-Orden schon aufgeschworenen und approbirten Familien ist ein weiterer Nachweis hinsichtlich der Adels- und Wappenprobe nicht mehr notwendig, nur muss diese Thatsache dargethan sein.

§. 26.

      Auf dieselbe, in den sieben vorstehenden §§. 19-25 des Näheren bezeichnete Art und Weise, bezüglich mit den gleichen Dokumenten, ist auch die Wappenprobe, d. h. der genaue Nachweis der einzelnen Wappen in ihren Farben, Figuren, Helmen, Decken, Kleinodien etc., der in der Ahnentafel des Probanten aufscheinenden Familien zu erbringen.

§. 27.

      Da es zuweilen geschieht, dass die adeligen Geschlechter durch Standeserhöhungen, Erbschaften, Zuwachs von Gütern oder andere Ursachen ihre Wappen verändern, woraus leicht entstehen kann, dass in einer Ahnentafel bei einerlei Geschlecht zwei verschiedene Wappen vorkommen, so hat der betreffende Probant in diesem Falle die Ursache hievon genau durch Urkunden nachzuweisen.

III. Deutsches Geblüt.

§. 28.

      Früher war es bei dem hohen Deutschen Ritter-Orden ausnahmslose Vorschrift, dass sämmtliche in die Ahnentafel des Probanten eingehenden Familien deutschen Geblütes sein mussten.

      Gegenwärtig ist jedoch festgesetzt, dass nur der direkte väterliche Stamm des Probanten deutschen Geblütes sein müsse, die übrigen eingehenden altadeligen Familien auch anderen Nationalitäten angehören können, beziehungsweise wurde einem jeweiligen Herrn Hoch- und Deutschmeister vom Grosskapitel das Recht eingeräumt, hinsichtlich dieses Mangels Dispens zu ertheilen, doch muss der betreffende Probant um diesen Dispens speziell bitten.

§. 29.

      Unter den Familien deutschen Geblütes sind nach der Auffassung des hohen Ordens alle jene zu verstehen, welche in jenen Provinzen begütert und ansässig sind oder waren, die zu dem heiligen römischen Reiche deutscher Nation und den Reichskreisen gehörten, oder zur Zeit Kaiser Karls V. dem deutschen Reiche einverleibt gewesen und davon gewaltthätiger Weise abgerissen wurden, wie dies mit Elsass und der Grafschaft Burgund, zum Theil auch mit dem burgundischen Kreise geschah, und die den deutschen Provinzen gleich geachtet werden. Diese Familien sind demnach bei dem hohen Deutschen Ritter-Orden receptionsfähig, vorausgesetzt, dass sie die bei diesem hohen Orden vorgeschriebene Ahnenprobe erbringen können.