Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/124

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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Als Agnaten und Kognaten unterscheidet man die solchergestalt in Blutsverwandtschaft stehenden Personen in der Weise, daß man alle von väterlichen Seiten herstammenden Verwandten Agnaten und die von mütterlichen Seiten nachweisbaren Verwandten als Cognaten bezeichnet. Ebenso wichtig ist aber die Unterscheidung aller von einander in: Abstammungsverhältnis stehenden Geschlechtsreihen oder Generationen in Absicht aus ihre Eigenschaft als Vorfahren oder Nachkommen. Je nachdem man von einer bestimmten Geschlechtsreihe ausgehend die Eltern als solche und ihre Agnaten und Cognaten oder aber die Kinder in ihren Zeugungen in Betracht zieht, ergeben sich die Begriffe von Aszendenten und Descendenten. Auch diese haben selbstverständlich nur eine relative Bedeutung; sie sind auf jede in einer Abstammungsreihe befindliche Person anwendbar, denn jedermann kann als Ascendent oder Descendent gedacht und gezählt werden, vorausgesetzt, daß er selbst nicht kinderlos war, wodurch seine Eigenschaft als Ascendent wegfallen würde.

      Wenn nun auf einem Stammbaum Ascendenten und Deszendenten durch eine Reihe von Generationen zur Darstellung gebracht sind, so kann man an jeder beliebigen Stelle und bei jeder sei es männlichen oder weiblichen Person, wo immer durch den Abschluß eines ehelichen Verhältnisses ein neues Stammelternpaar auftritt, den Anfangspunkt einer neuen Familiengemeinschaft erkennen, wenn von diesen Stammeltern eine Anzahl von Kindern sich abzweigen, die ihrerseits wieder nach Eingehung ehelicher Verhältnisse Nachkommen gezeugt haben. Im Hinblick auf diese Eltern erscheinen nun die von ihren Kindern ausgegangenen Nachkommenschaften als Zweige eines Stammes, die sich genealogisch bezeichnet als Linien einer Familie oder eines Geschlechts darstellen. Die von einem gemeinschaftlichen Ahnherrn abstammenden Nachkommen können mithin jederzeit dadurch von einander unterschieden werden, daß sie eine dem Alter der Kinder desselben entnommene Zählung und meist auch besondere Benennung ihrer Linien auf ihre Nachkommen vererben. Solche Linien können dann von unten nach oben oder von oben nach unten vom Stammvater auf die Enkel und Enkelkinder oder von diesen zu jenem hin verfolgt werden, so daß man erhält: